Steuern sparen mit dem Maler!
Seit einigen Jahren besteht eine Steuerspar-Möglichkeit, die vielen Unternehmern, Steuerberatern und Privatpersonen nicht bekannt ist. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die in Privathaushalten von einem Unternehmer durchgeführt werden, können bis zu 1.200,00 Euro direkt von der Steuerlast abgezogen werden.
Zunächst kommen alle Privatpersonen in den Genuss der Steuerersparnis, die in ihren Privathaushalten einen Unternehmer mit einer „haushaltsnahen Dienstleistung“ betreuen – dazu zählen auch Maler- und Tapezierarbeiten sowie Bodenbelagsarbeiten.
Wer einen Unternehmer für die haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragt, kann 20 Prozent seiner Aufwendungen (maximal 1.200,00 Euro im Jahr) direkt von der Steuerschuld abziehen. Die Steuerersparnis gilt nur für die Lohnkosten, nicht für die Materialkosten. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.
Voraussetzungen sind der Kostennachweis durch Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis vom Kreditinstitut, also entweder der Kontoauszug oder auch der Bareinzahlungsbeleg der Bank. Aber Achtung: Unmittelbare Bar-Zahlungen an den Unternehmer werden nicht berücksichtigt. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, können sie den Betrag von 1.200,00 Euro insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, da der Höchstbetrag haushaltsbezogen und nicht personenbezogen ist.
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