Steuern sparen mit dem Maler!
Wussten Sie, dass Sie einen Teil der Kosten für Malerarbeiten in Ihrem privaten Haushalt steuerlich geltend machen können?
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten können nach § 35a EStG 20 % der begünstigten Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden – maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen können beispielsweise Maler- und Tapezierarbeiten oder Arbeiten an vorhandenen Bodenflächen gehören, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was wird berücksichtigt?
Berücksichtigt werden grundsätzlich die Arbeitskosten. Deshalb weisen wir diese in unserer Rechnung entsprechend aus. Materialkosten gehören dagegen nicht zur steuerlich begünstigten Bemessungsgrundlage.
Damit die Steuerermäßigung geltend gemacht werden kann, benötigen Sie eine Rechnung. Außerdem muss die Zahlung unbar, also beispielsweise per Überweisung, auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen. Eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Ein kleines Rechenbeispiel
Betragen die begünstigten Arbeitskosten einer Renovierung beispielsweise 3.000 Euro, können davon grundsätzlich 20 % berücksichtigt werden. Das entspricht einer möglichen Steuerermäßigung von 600 Euro.
Bei Arbeitskosten von insgesamt 6.000 Euro wird der jährliche Höchstbetrag von 1.200 Euro erreicht.
Wichtig zu wissen
Die Steuerermäßigung gilt für Arbeiten in einem bestehenden Haushalt. Handwerkliche Arbeiten im Zusammenhang mit einem Neubau sind grundsätzlich nicht begünstigt. Auch bei Maßnahmen, für die bestimmte öffentliche Förderungen genutzt werden, können Ausschlüsse oder Besonderheiten gelten.
Unser Tipp: Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweis auf und sprechen Sie im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung oder Ihrem Finanzamt darüber, ob die Voraussetzungen in Ihrem individuellen Fall erfüllt sind.




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